Vision TeKardio 2.0 2017

stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115b SGB V festlegt. Dieser Katalog wird jährlich überarbei- tet. Die Abrechnungsgrundlage bildet dabei der EBM, der über Beschlüsse des Bewertungsaus- schusses (besetzt mit Vertretern von KBV und GKV-Spitzenverband) weiterentwickelt wird. Grundsätzlich können ambulante Operationen beimVertragsarzt in der Praxis, durch Belegärz- te amKrankenhaus oder direkt amKrankenhaus stationsersetzend durchgeführt werden. Aus Sicht der Vertragsärzte stellt sich jedoch vielfach die Frage, ob ambulante Operationen auf Basis des EBM überhaupt kostendeckend erbringbar sind – insbesondere dann, wenn hierfür zusätzlich entsprechende Räumlichkei- ten etabliert oder angemietet werden müssen oder zusätzliches Personal bereitgestellt wer- den muss. Ferner zeigt sich, dass die imAOP-Katalog abge- bildeten Leistungenmedizintechnische Innova- tionen oftmals nicht berücksichtigen (Fall) und es häufig Unklarheiten in der Erstattungsfä- higkeit bzw. Streitigkeiten zwischen Leistungs- erbringer und Kostenträger gibt. Derartige Unsicherheiten wirken für die Realisierung am- bulanter Eingriffe eher hemmend als fördernd. Fall: Ereignis-Rekorder sind kleine Implantate, die kontinuierlich den Herzrhythmus erfassen und so seltene, bislang nicht erkannte Arrhyth- mien aufdecken können. Eine stationäre Kosten- erstattung ist seit Jahren existent, der klinische Nutzen dieser Leistung belegt (Drak-Hernandez et al. 2013). Der Implantationsaufwand und die Invasivität sind bei Ereignis-Rekordern vielfach geringer als beim Austausch eines Herzschritt- machers, der als ambulanter Eingriff abrechen- bar ist. Auch sind bei einem implantierbaren Ereignis-Rekorder keine Elektroden (Sonden) im Herzen zu platzieren. Eine Abrechenbarkeit als ambulante Leistung ist jedoch bisher nicht im AOP-Katalog verzeichnet. Generell kann festgehalten werden, dass die Fortentwicklung des AOP-Katalogs gegenüber demmedizinisch-technischen Fortschritt nicht ausreichend Schritt hält. Im Bereich der Telekardiologie zeigt sich ein we- sentliches Hemmnis in der fehlenden Klärung der Finanzierung der notwendigen Technologi- en und Dienstleistungen. Insbesondere der am- bulante Sektor ist wegen des Grundsatzes des Erlaubnisvorbehalts darauf angewiesen, dass die telemonitorische Nachsorge Bestandteil des GKV Leistungskatalogs wird und über eine eigene Kennziffer abrechnungsfähig wird. Seit 2008 ist eine Vergütung der telemedizinischen Kontrolle kardialer Implantate (Herzschrittma- cher, ICD, CRT) möglich (EBM Ziffer 13552). Für die Kostenerstattung der immanent notwen- digen technischen Voraussetzungen (Transmit- ter, Übertragungen, Datenverarbeitung, etc.) besteht bis heute keine Finanzierungsregelung. Darüber hinaus ist mit der neuen EBM Ziffer 13554 seit April 2016 die Vergütung telemedizi- nischer Herzschrittmacher-Kontrollen komplett entfallen (alte EBM Ziffer 13552). Der dargestellte Status quo zeigt, dass die Vo- raussetzungen für die Weiterentwicklung des ambulanten Operierens im Bereich der Kardio- logie noch Verbesserungspotenzial haben. 61

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