Vision TeKardio 2.0 2017

hinsichtlich seines Nutzens bzw. seiner Wirk- samkeit durch wissenschaftliche Studien un- terlegt ist, im Wesentlichen unbestritten und in der Praxis nicht nur an wenigen Zentren ver- breitet ist 59 . Führt das neue Verfahren zudemzu einer besseren Behandlung oder Befundung des Patienten oder stellt es sich als die risikoärme- re Methode zur Behandlung heraus, kann von einer verpf lichtenden Anwendung dieser Methode für den Arzt ausgegangen werden. Für die Telemedizin bedeutete dies, dass zu bestimmen ist, ob das Telemonitoring nach gegenwärtigen Erkenntnissen der evidenz­ basierten Medizin Vorteile in der Patienten­ sicherheit bietet und seit wann diese Erkenntnisse vorliegen. Hier ist die Entwick- lung eindeutig. Bereits im Jahr 2013 wurden die ESC-Guidelines (European Society of Cardiology) angepasst und die telemetrische Überwachung erhielt den Empfehlungsgrad II a und Evidenz- grad A 60 . Der Empfehlungsgrad entspricht der zweithöchsten Empfehlungsstufe, und gleich- zeitig der höchsten Evidenzstufe. Damit ist eine Empfehlung zur telemetrischen Fernabfrage eindeutig zu bejahen. Insgesamt kann also festgestellt werden, dass bei medizinischer Indikation, bei der die Tele- metrie die Gefahr eines relevanten klinischen Ergebnisses nachweislich senkt, der Arzt zu- mindest verpflichtet ist, den Patienten über entsprechende Produkte und Methoden zu un- terrichten. Tut er dies nicht, kann eine ärztliche Pflichtverletzung vorliegen. Jedoch muss der Arzt in diesem Rahmen auch über eventuelle Mehrkosten für den Patienten aufklären. Es ist 59 vgl. BGH Urt. v. 26.11.1991 – VI ZR 289/90 60 Yancy et al. 2013 allerdings davon auszugehen, dass sich bei me- dizinischer Indikation das Ermessen des Arztes zugunsten der telemetrischen Behandlungs- weise auf „Null“ reduziert und somit von der Notwendigkeit einer Verwendung des teleme- trischen Systems auszugehen ist. Dafür spricht, dass es nach aktuellem Forschungsstand keine wissenschaftliche Ansicht gibt, die sich gegen das Behandlungskonzept der Telemedizin ausspricht. Dies gilt insbesondere im ländlichen Raum und bei geringer Facharztdichte. Insbesondere in der Zukunft werden die Lücken in der Versorgung dazu zwingen, die Telemonitoringmöglichkei- ten bei Implantatpatienten einzusetzen und auszuschöpfen. A.7.3 Rechtliche Fragestellungen im Rahmen der Telemonitoringnutzung A.7.3.1 Grundlagen der Haftung des Arztes Die Haftung eines Arztes kann sich neben ande- ren gesetzlichen Ansprüchen insbesondere aus demmit demPatienten geschlossenen Behand- lungsvertrag oder aus der Erfüllung eines Straf- rechtstatbestandes (Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB) ergeben. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist immer die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Pflicht. 50

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