Vision TeKardio 2.0 2017

A.7.3.2 Die richtige Aufklärung über Mitwirkungsobliegenheiten des Patienten Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände aufzuklären. Mit umfasst von der Aufklärungspflicht des Arztes ist es, den Patien- ten vollumfänglichdarüber zu informieren, dass er die Behandlung in telemedizinischer Form gegebenenfalls durch Mitwirkungshandlun- gen unterstützen muss. Dieser Pflicht kommt der Arzt nur ausreichend nach, wenn er anhand von zureichenden Anhaltspunkten den Eindruck gewonnen hat, dass der Patient sowohl seine Mitwirkungsobliegenheit als auch die ärztliche Verhaltensempfehlung verstanden hat. Diese Verpflichtung liegt in dem ärztlichen Wissens- vorsprung gegenüber dem Patienten begrün- det. Kommt der Arzt dem nicht oder nicht vollumfänglich nach, stellt dies eine Pflicht­ verletzung dar, die einen Haftungsfall auslösen kann. A.7.3.3 Überwachungspflichten bei der Datenübermittlung Eine weitere ärztliche Pflicht ist die Überwa- chung der Funktionstüchtigkeit des eingesetz- ten telemedizinischen Geräts. Unterbleibt die Datenübertragung, ohne dass der Arzt reagiert, kann ein Behandlungsfehler unterstellt werden. Im Rahmen der Nachsorge ist der behandelnde Arzt verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Sys- teme zu überprüfen und bestehende Komplika- tionen gegebenenfalls zu beheben. In Bezug auf die Kontrollintervalle erscheint es ratsam, sich an den Herstellerinformationen zu orientieren. A.7.3.4 Reaktionszeiten und Umgang mit Alarmmeldungen Schließlichbleibt die Frage, inwelchemZeitraum muss der Arzt auf telemedizinische Ereignis- meldungen denn reagieren, um seiner ärztli- chen Pflicht nachzukommen? Hierbei muss zunächst vorangestellt werden, dass implantatbasierte Telemonitoringsyste- me zwar der Früherkennung akuter Notfall­ situationen dienen, jedochweder Notfallsignale versenden, noch als Notfallsystem eingesetzt werden dürfen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Arzt nicht dazu verpflichtet ist, unverzüg- lich auf eine eingegangene Alarmmeldung zu reagieren. Es existieren aktuell auch keine festen Richt- werte dazu, in welcher Zeit der Arzt genau auf ein telemetrisch übermitteltes Ereignis reagie- ren muss. Im medizinischen Schrifttum wird mehrheitlich ein Zeitfenster von 48 Stunden als angemessene Reaktionszeit erachtet. Aber auch hier bleibt zu betonen, dass es sich jeweils um einen individuellen Fall handelt, der auch eine Einzelfallentscheidung des behandelnden Arztes erfordert. Als Bewertungsmaßstab für eine angemessene Reaktionszeit ist immer die Gefährdungslage des Patienten heranzuziehen. Diese leitet sich aus der Art und Schwere der Grunderkrankung sowie dem Grund des Alarmes ab. Sobald der Arzt unter Zugrundelegung dieser Parameter eine konkrete Gefährdungslage des Patienten sieht, ist er auch verpflichtet zu handeln. Grundsätzlich lassen sich Haftungsrisiken in Bezug auf Reaktionszeiten für übermittelte 51

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