Vision TeKardio 2.0 2017

Ereignismeldungen kaum sicher begrenzen. Es sei denn, diese Alarmmeldungen würden nicht nur wochentags, sondern auch am Wo- chenende, nachts und auch an Urlaubstagen überwacht und auf ihre Gefährdungslage hin geprüft. Auf dieser Basismuss der Arzt anschlie- ßend auch entscheiden, ob er denn sofort han- deln muss oder innerhalb des Zeitfensters von 48 Stunden reagieren kann. Für die Haftungsbeschränkung in Fällen eines telemetrisch übermittelten Alarms sind zwei Aspekte von entscheidender Bedeutung: Erstens muss sichergestellt werden, dass der eingehende Alarm umgehend auf seine Dring- lichkeit überprüft wird. Dafür ist eine Infra- struktur aufzubauen, die auch außerhalb der regulären Arbeitszeit die eingehenden Signale auf ihre Auslöser überprüft. Zweitens ist im Rahmen der Aufklärung dem Patienten darzulegen, dass er sich bei auftre- tenden Beschwerden nicht darauf verlassen darf, dass das Gerät etwaige Meldungen an den Arzt veranlasst, sondern er selbst proaktiv ärztliche Hilfe ersuchen muss. Fazit: Der Kardiologemuss das Recht beimEinsatz der Telekardiologie nicht fürchten. Es bedarf auch keiner neuen gesetzlichen Bestimmungen, um die Haftungsrisiken zu begrenzen. Das Recht ist keine Fortschrittsbremse, sofern die hier darge- legten Leitplanken bei der Abwägung des „Ob“ der Telemetrie und der Ausgestaltung des „Wie“ ihres Einsatzes in der Praxis beachtet werden. 52

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