Vision TeKardio 2.0 2017

A.7.1 Einleitung Prof. Dr. H. Schneider, Wiesbaden In „The Future of the Professions“ schreibt der britische Autor Richard Susskind einleitend: „Our focus is on doctors, lawyers, teachers, accountants, tax advisers, management consultants, archi- tects, journalists and the clergy (amongst others), on the organizations in which they work, and the institutions that govern their conduct. Our main claim is that we are on the brink of a period of fundamental and irreversible change in the way that the expertise of these specialists is made available in society. Technology will be the main driver of this change” 56 . Die „dritte (digitale) industrielle Revolution“ ist, wie Susskind und andere 57 bemerken, in der Medizin längst angekommen und verändert den Alltag sowohl der Patienten, als auch der Ärzte. Die Folgen sind noch nicht vollständig absehbar. „Patient driven health care“, virtueller Arzt-Patien- tenkontakt und der Nutzen von Big Data werden in der Medizin und in anderen Disziplinen zwar ambivalent bewertet. Den Fortschritt und Veränderungsprozess werden aber auch die Kritiker nicht aufhalten können. Den tatsächlichen Veränderungen stehen, neben wirtschaftlichen auch rechtliche, Herausforderung gegenüber. Was bedeutet es beispielsweise, wenn implantierbare Defibrillatoren mit telemetrischer Fernüberwachung dem behandelnden Kardiologen im Urlaub oder amWochenende mitteilen, dass das Risiko für eine inadäquate Schockabgabe aktuell erhöht ist? Welche Konsequenzen hat es, wenn Patienten ihren Mitwirkungsobliegenheiten beim Daten- transfer nicht nachkommen und Fehlfunktionen des Systems oder gesundheitliche Veränderungen deshalb nicht übertragen werden? Die Haftungskategorien des deutschen Zivilrechts und des Strafrechts stammen in ihren Grund- lagen noch aus der Zeit vor der Umstellung auf die „fordistische Produktionstechnologie“ und erst Recht vor der Digitalisierung. Denn das geltende Strafrecht und seine Kategorien beruhen auf dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und das Bürgerliche Gesetzbuch trat zum 01.01.1900 in Kraft. Gleichwohl sind ihre abstrakten Kategorien undMaßstäbe strafrechtlicher Verantwortlichkeit und zivilrechtlicher Haftung geeignet, zu den meisten Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Telemedizin und Telekardiologie eine Antwort zu geben. Die Leitlinien 58 müssen allerdings erst noch durch Auslegung entwickelt werden. Mit einiger Vereinfachung kann die Praxis von den folgenden Prinzipien ausgehen. 56 Susskind und Susskind 2015 57 Rifkin 2014, Topol 2015 58 Schneider et al. 2016 48

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