Vision TeKardio 2.0 2017

Die neue GOP 01438 für eine telefonische Kon- taktaufnahme kann nur in Behandlungsfällen berechnet werden, in denen auch eine teleme- dizinische Überprüfung nach den GOP 04417 oder 13554 erfolgt ist. Die GOP 01438 ist maximal dreimal im Krankheitsfall (pro Abrechnungs- jahr) berechnungsfähig. Für die Abrechnung der GOP 04418/13554 ist eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung nach Vereinbarung der Herzschrittmacherkon- trolle nach § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich. Des Weiteren setzt die telemedizinische Kontrol- le bzw. Funktionsanalyse nach der GOP 04417 bzw. 13554 im Krankheitsfall (pro Abrechnungs- jahr) mindestens eine persönliche Kontrolle und / oder Funktionsanalyse des implantierten Systems nach der GOP 04418 bzw. 13552 in der Arztpraxis des zuständigen Vertragsarztes voraus. Die Abrechnungsziffern zur tele­ medizinischen (GOP 13554) und persönlichen (GOP 13552) Kontrolle können bis zu fünfmal im Krankheitsfall (pro Abrechnungsjahr) des Patienten angesetzt werden. Die Nebeneinan- derberechnung in derselben Sitzung ist aus­ geschlossen. Gleiches gilt für die GOP 04417 im Zusammenhang mit der GOP 04418. Die im EBM vorhandenen GOP 04418 und 13552 für die Funktionsanalyse eines Herzschrittma- chers und / oder eines Defibrillators können weiterhin abgerechnet werden, wenn der Patient zur Kontrolle die Praxis aufsucht und ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt- findet. Außerdem wurden beide Leistungs­ legenden um die Überprüfung von CRT- Systemen erweitert. A.8.2 Neuerungen in der Abrechnung telekardiologischer Implantatnachsorgen Die neue GOP zur telemedizinischen Funktions- analyse bezieht sich heute ausschließlich auf ICDs und CRTs, sodass telemedizinische Funk- tionsanalysen von Herzschrittmachern seit April 2016 nicht mehr über den EBM mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Die Nachsorge von Herzschrittmacherpatien- ten kann seitdem nur noch persönlich in den Räumlichkeiten des behandelnden Vertrags- arztes erfolgen. Davon sind deutschlandweit etwa 12.000 Herzschrittmacherpatienten be- troffen, die bis zum 31.03.2016 telemedizinisch betreut wurden. Dazu kommen Patienten, die nach dem 01.04.2016 einen Herzschrittmacher erhielten und bei denen eine telemedizinische Funktionsanalyse indiziert ist. Nach wie vor nicht geregelt ist die Vergütung für das Patientengerät zur telemedizinischen Übertragung der Implantatdaten. Nach dem neuen Beschluss des Gemeinsamen Bewer- tungsausschusses (G-BA) sind die Kosten für die Patientengeräte (Datentransmitter) seit dem 1. April 2016 nicht berechnungsfähig. Laut Abschnitt 7.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM muss die Kostenübernahme demnach zwischen dem Patienten und seiner Kranken- kasse geklärt werden. Eine Berechnung dieser Kosten mittels DRG ist derzeit nicht möglich. Schließlich besteht nach wie vor auch keine klare Regelung zur Vergütung des Telemonito- rings. Die Zulassung des Telemonitoringeinsat- zes als neues Verfahren wird 2017 im G-BA-Be- wertungsverfahren überprüft. 56

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