Vision TeKardio 1.0

werden dabei neue, zur Aufnahme in die vertragsärztliche Versorgung anstehende Verfahren auf Grundlage des SGB auf folgende Punkte durch den G-BA geprüft: ÿ ÿ Diagnostischer oder therapeutischer Nutzen ÿ ÿ Medizinische Notwendigkeit ÿ ÿ Wirtschaftlichkeit Obwohl der GB-A Telemedizin inzwischen als eigenstän- dige Behandlungsmethode im Sinne des BSG 49 anerkannt hat, fordert er immer noch einen Nutzennachweis anhand einer idealerweise randomisierten und kontrollierten kli- nischen Studie (RCT). Dies gestaltet sich bei telemedizini- schen Lösungen jedoch äußerst schwierig. Ist ein telemedizinisches Verfahren durch den G-BA in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen worden, stellt die Bewertung der Leistung im Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) eine weitere Hürde dar. Die telekardiologi- sche Nachsorge stellt hierbei eine erfreuliche Ausnahme dar, da diese als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM enthalten ist: Die Funktionsanalyse eines Herzschritt- machers oder implantierten Defibrillators kann nach Zif- fer 13552 EBM (790 Punkte pro Quartal), die Kontrolle nach Ziffer 04418 abgerechnet werden – unabhängig davon, ob die Leistung in der Praxis oder telemedizinisch erbracht wurde. 50 Die Abrechnung dieser Gebührenordnungsposi- tionen setzt zwar eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Herzschrittma- cherkontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus, die jedoch bei Vorliegen entsprechend durchdachter Konzepte auch keine Schwierigkeit darstellt. 51 Die Krankenversicherer setzten ihre Hoffnungen dabei darauf, mit der Teleme- dizin positive Effekte auf die Morbidität und Mortalität (Lebenszeit und -qualität), eine frühere und bessere Dia- gnostik und einen Zeitgewinn bei der Intervention errei- chen zu können. 49 Definition der Behandlungsmethode nach BSG: „Behandlungsmethode bezeichnet das therapeutische Vorgehen als Ganzes unter Einschluss aller nach dem jeweiligen methodischen Ansatz zur Erreichung des Behand- lungsziels erforderlichen Einzelschritte.“ (…) Mit dem Begriff der Methode kann deshalb nicht die einzelne Maßnahme oder Verrichtung gemeint sein…“, vgl. hierzu AZ B1 KR 11/98 R vom 28.3.2000. 50 Vgl. EBM-Katalog 2010. 51 Pelleter 2011. Problematisch hingegen gestaltet sich bislang noch die Finanzierung des Telemonitoring-Systems. Dieses muss imambulanten Bereich separat von der Dienstleistung be- trachtet und abgerechnet werden. Eine Berechnung die- ser Kosten über die Implantations-DRG ist derzeit nicht möglich. Die Phase der Überführung einer evidenzbasierten inno- vativen Technologie in die Kostenerstattung der Gesetzli- chen Krankenversicherung (GKV) ist lang und mit einem hohen Aufwand verbunden; häufig wird eine unzurei- chende Transparenz bemängelt. Für die Nutzen- bzw. die Kosten- /Nutzenbewertung eines Medizinprodukts liegen heute keine eindeutigen Vorgaben oder Kriterien vor - we- der für den ambulanten, noch für den stationären Sek- tor. Der Zugang von telekardiologischen Systemen zum geregelten Gesundheitsmarkt und damit auch zur über- wiegenden Zahl der Patienten, die diese Telemonitoring- Systeme in Deutschland nutzen, wird dadurch erschwert. Vielfach wird zudem darauf hingewiesen, dass ein erheb- liches Informationsdefizit in Hinblick auf den Gesamtpro- zess der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversi- cherung zu verzeichnen ist. Die existierenden Selektivverträge nach § 140a SGB V bie- ten gute Voraussetzungen, telemedizinische Systeme ziel- gerichtet in bestimmten Indikationen einzusetzen. Einige solcher Verträge wurden bereits erfolgreich umgesetzt, weitere sind in Verhandlung. Durch das neue Versor- gungsstrukturgesetz haben sich außerdem neue Erstat- tungsmöglichkeiten für das Telemonitoring auf der Ent- scheidungsgrundlage der Bewertungsausschüsse in den KV-Bezirken eröffnet. Das Versorgungsgesetz richtet sich überwiegend an strukturschwache Regionen mit aktuel- len Versorgungsdefiziten, in denen Telemonitoring folg- lich regulär erstattet werden kann. 38 39

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