Vision TeKardio 2.0 2017

A.4.3 Aufgaben und Ziele zur Verbesserung der Versorgungsqualität im ambulanten Sektor Mit der Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und der nahezu flächendeckenden Verfügbarkeit leis- tungsstarker Netzinfrastrukturen sind für die Kommunikation und Versorgung im Gesund- heitswesen vollkommen neue Möglichkeiten entstanden. Telemedizin und Gesundheitstele- matik erleichtern nicht nur die Kommunika- tion der am Behandlungsprozess beteiligten Leistungserbringer. Sie besitzen vielmehr Rati- onalisierungspotenzial und können durch den intersektoralen und fachübergreifenden Wis- sensaustausch die medizinische Versorgungs- qualität insgesamt verbessern. Trotz dieser Vorteile und vorhandener, wie erschwinglicher, Telekommunikationssysteme hat die Teleme- dizin im deutschen Gesundheitswesen noch keine breite Anwendung in der Regelversorgung gefunden. Das Telemonitoring kardialer Implantate bietet beste Voraussetzungen für eine patientenori- entierte, gemeinschaftliche Versorgung durch den behandelnden Haus- und Facharzt sowie den Klinikarzt im Falle eines Krankenhausauf- enthalts. Insbesondere die komplexe und eng- maschige Versorgung von multimorbiden, chronisch kranken Patienten, an der viele un- terschiedliche Ärzte beteiligt sind, profitiert von dieser gemeinsamen Informationsbasis. Ziel des Telemonitoring ist es dabei nicht, die Beziehung zwischen demArzt und demPatienten zu erset- zen. Vielmehr wird durch das konstante Moni- toring eine hohe Behandlungsqualität erreicht. Vermeidbare Arztbesuche können entfallen. Dies ist im Sinne des Patienten, der Weg- und Wartezeiten spart und trotzdem gut betreut ist. Gleichzeitig kann sich der behandelnde Arzt mehr Zeit für akut behandlungsbedürftige Pati- enten nehmen. Verschlechtert sich der Gesund- heitszustand eines Patienten, können schnell und rechtzeitig medizinische und bedarfs- gerechte Interventionen eingeleitet werden. Ziel sollte es darum sein, eine flächendeckende Versorgung durch Telekardiologie anbieten zu können und die regelrechte Vergütung dieser Leistungen zu gewährleisten. 30

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