Vision TeKardio 2.0 2017

A.4.2 Hürden für die Vergütung telekardiologischer Leistungen „Es ist zu erwarten, dass der Einsatz telemedizinischer Leistungen mit der Abrechenbarkeit stark zunehmen wird. Deshalb sind von der Politik nicht nur entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern auch Impulse zu setzen. Nicht zuletzt sind die Kostenträger von telemedizinischen Angeboten aufgefordert, die medizinischen Effekte und die ökonomische Effizienz ihrer Programme anhand von validen klinischen und insbesondere gesundheitsökonomischen Studien mit hoher methodischer Qualität zu belegen.“ Der in Studien nachgewiesene Nutzen des Telemonitorings hat in den vergangenen Jah- ren dazu geführt, dass die telemedizinische Nachsorge von kardialen Implantaten vor eini- gen Jahren über die Ziffer 13552 in den EBM-Ka- talog in die Regelversorgungmit aufgenommen wurde. Dadurch war erstmalig eine telemedizi- nische Nachsorge der Patienten mit antibra- dykarden Herzschrittmachern, Defibrillatoren und Herzinsuffizienz-(CRT)-Systemen möglich. Ereignisrekorder sind jedoch bis heute von die- ser Regelung ausgeschlossen. Die bisherige Ziffer 13552 hat bis heute folgende Limitationen: 1. Keine Differenzierung der Implantatty- pen / Therapien (Herzschrittmacher, ICD, CRT-System) 2. Fehlende Kostenübernahme für die zur Datenübertragung erforderlichen Patientenmonitore 3. Keine Kostenerstattung für die Hard- und Software in den Praxen und Kliniken 4. Keine Abrechnungsmöglichkeit für Ereignis- meldungen, die häufig einen mehrfachen Kontakt mit dem Patienten erfordern 5. Fehlende Qualitätsstandards für die Erbrin- gung telemedizinischer Leistungen (räum- lich, gerätetechnisch, personell) 6. Fehlende Regelungen zu Reaktionszeiten bei eingehenden Ereignismeldungen 7. Keine Regelung der Kostenübernahme für die Datenserver der Anbieter von Monitoringsystemen Die intersektoral nur teilweise geklärte Kosten- erstattung für die telemedizinische Betreuung hemmt dessen Verbreitung enorm. Zwar wer- den derzeit im ambulanten Bereich bestimmte Leistungen vergütet, allerdings beinhaltet diese Vergütung nicht die Materialkosten der Anbie- ter und Leistungserbringer und beschränkt die Häufigkeit der Datenübertragung auf fünf Mal pro Jahr. Zudembesteht eine weitere Herausfor- derung in der Interoperabilität der Systeme, da jeder Hersteller eigene Monitoring-Lösungen aufgebaut hat und die Systeme nicht miteinan- der kompatibel sind. 29

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI1MzA=